Bitte richten Sie Ihr die Kaufsache betreffendes Anliegen zunächst immer direkt an Ihren zuständigen rechtlichen Vertragspartner – also an das Einrichtungshaus vor Ort, denn nur dieses verfügt über alle vertragsrelevanten Daten und Details.
Gewährleistungs- oder Garantieansprüche sind grundsätzlich dem Handelspartner gegen Vorlage des Kaufvertrages schriftlich und unverzüglich anzuzeigen. Eine präzise Problembeschreibung mit Gesamt- und Detailfotos (aufgenommen möglichst aus einer Distanz von 2 - 3 m bzw. 0,7 m) ist zur Beurteilung hilfreich. Der Anspruch auf Garantieleistung besteht nach Klärung von Verantwortung und Haftung nur für die bemängelte Sache und nicht für den gesamten Lieferumfang. Die Behebung berechtigter Mängel erfolgt in der Regel über den Handelspartner.